Die 10 wichtigsten Tipps nach einem Unfall
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt nachfolgende Punkte berücksichtigen:
- Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen
seines Vertrauens und seiner Wahl zu Beweissicherung und Feststellung zum Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen -siehe BGH Urteil Vi ZR67/06 vom 23.01.07-. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind vom Schädiger oder dessen Versicherung zu erstatten. Für Bagatellschäden unter 500 Euro reicht in der Regel ein Kurzgutachten oder Kostenvoranschlag vom Sachverständigen.
- Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder über die Reparaturdurchführung gibt. Anhand eines erstellten Gutachtens wird die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs festgestellt, so dass Mietwagen/Ersatzansprüche oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
- Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeugs ist dem Käufer - nach gültiger Rechtssprechung - mitzuteilen, dass an dem Fahrzeug ein Unfallschaden vorlag. Ggf. können Sie dem Käufer das Schadensgutachten nebst Lichtbildern vorlegen.
- Die Höhe eines Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein vom Sachverständigen erstelltes Gutachten belegt werden. Ohne die Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen, verzichtet der Geschädigte häufig auf hohe Wertminderungsansprüche.
- Bei der Regulierung des Schadens hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten
- Er tritt den Schaden an die Reparaturwerkstatt ab und hat mit der Regulierung nichts zu tun
- Er entscheidet sich für eine fiktive Abrechnung, dass bedeutet: Erstattung der Reparaturkosten (netto) lt. Schadengutachten.
- Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
- Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Schaden und des Fahrzeugtyps. Die Eingruppierung des Fahrzeugs, wonach sich die Höhe des Nutzungsausfalls richtet, kann durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen Ihres Vertrauens vorgenommen werden.
- Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen die Versicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens anbietet. Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, das der Schaden auch gegen Ihre Interessen beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses so genannte "neue" Schadensmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (der Sachverständige / Rechtsanwälte) häufig ausgeschaltet, letztlich zu Ihrem Nachteil. So wurde auch beim Deutschen Verkehrsgerichtstag 1999 in Gosslar das "neue" Schadensmanagement, hervorgerufen durch die Versicherer, eindeutig abgelehnt.
- Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels. Achten Sie nicht nur auf eine schnelle sondern auch auf eine vollständige Schadensregulierung. Schalten Sie bei der kleinsten Unklarheit einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
- Zur Aufklärung des Schadenfalls an Ihrem Fahrzeug arbeite ich im Rahmen meiner Sachverständigentätigkeit gern mit dem Anwalt Ihres Vertrauens zusammen. Kennen Sie keinen Fachanwalt, spreche ich gern eine Empfehlung aus.